Stiftungssatzung.

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Satzung der von der Erzdiözese Freiburg errichteten kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts „Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg“

vom 15. Dezember 1988 (Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg S. 445), zuletzt geändert am 1. August 2002 (Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg S. 329)

Abschnitt I: Allgemeines

(1) Die Stiftung führt den Namen „Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg“.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Freiburg i. Br.
(3) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

(1) Die Stiftung wird nach kirchlichem Recht als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet.
(2) Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts.

(1) Zweck der kirchlichen Stiftung ist die Förderung des katholischen Schulwesens im Bereich der Erzdiözese Freiburg und die Erziehung der Jugendlichen zu christlicher Lebensgestaltung und Weltverantwortung auf der Grundlage des katholischen Glaubens. Sie verwirklicht diesen Zweck im Rahmen des kirchlichen und staatlichen Rechts insbesondere durch die Übernahme von schulischen, schulähnlichen und anderen – insbesondere erzieherischen – Einrichtungen, die das katholische Schulwesen ergänzen (im folgenden Einrichtungen genannt). Die Übernahme der Trägerschaft einer Einrichtung erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der Stiftung und dem seitherigen Schulträger.
(2) Die Stiftung kann zur Vorbereitung der Übernahme der Trägerschaft einer Schule im Rahmen einer zeitlich befristeten Vereinbarung mit dem Schulträger die Erledigung einzelner Aufgaben des Schulträgers in eigenem oder fremdem Namen übernehmen.
(3) Die Stiftung kann im Rahmen ihrer Möglichkeiten katholische Schulen betreuen und beraten. Sie kann in Auftragsverwaltung des Erzbischöflichen Ordinariates einzelne im Namen und für Rechnung des Erzbistums Freiburg zu erledigende Aufgaben wahrnehmen.
(4) Die Stiftung kann vom Schulträger für ihre Tätigkeiten nach Absatz 2 und 3 einen Verwaltungskostenbeitrag erheben.
(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung mit anderen – insbesondere katholischen – Organisationen und Institutionen des Schulwesens zusammen.

(1) Das Stiftungskapital der Schulstiftung beträgt 16.400.000 EUR.
(2) Die finanziellen Mittel zur Verwirklichung des Stiftungszwecks werden, soweit dafür Erträge des Stiftungskapitals, Leistungen des Staates (insbesondere Zuschüsse nach dem Gesetz über die Schulen in freier Trägerschaft), Leistungen Dritter und eigene Mittel der Stiftung nicht ausreichen, durch Zuwendungen der Erzdiözese Freiburg gewährleistet.
(3) Das Stiftungskapital kann durch Zustiftungen der Erzdiözese Freiburg und anderer natürlicher oder juristischer Personen aufgestockt werden.

Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat;
b) der Stiftungsvorstand;
c) die Konferenz der Schul- und Internatsleiter.

Abschnitt II: Die Einrichtungen der Stiftung

(1) Die Schulen der Stiftung dienen als Schulen in freier Trägerschaft der öffentlichen Aufgabe, das Schulwesen des Landes Baden-Württemberg zu bereichern, durch das Angebot freier Schulwahl zu ergänzen und durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts zu fördern.
(2) Die Internate, die an Schulen der Stiftung eingerichtet sind, ergänzen in spezifischer Weise deren Erziehungs- und Bildungsauftrag.
(3) Grundlage der Erziehungs- und Bildungsarbeit an den Einrichtungen der Stiftung ist der Glaube der katholischen Kirche; die Lebensgestaltung im Geist des Evangeliums ist grundlegendes Bildungsziel.

Die Stiftung erlässt nach Maßgabe der §§ 15 Absatz 2 b) und 29 Absatz 2 dieser Satzung eine Grundordnung für die von der Stiftung getragenen Einrichtungen. Diese Grundordnung regelt im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung insbesondere die Rechtsstellung der Einrichtungen, die wesentlichen Erziehungsund Bildungsziele, die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Einstellung der Mitarbeiter, die Ausübung der Aufsicht über die Einrichtungen durch die Stiftungsorgane, die Rechte und Pflichten der Schulleitung, die Rechtsstellung der an den Einrichtungen der Stiftung tätigen Gremien, die rechtliche Stellung der Schüler sowie die Mitwirkung der Eltern.

(1) Die Lehrpläne der Stiftung müssen geeignet sein, der Verwirklichung der in den §§ 3 und 6 dieser Satzung sowie in der Grundordnung aufgeführten Erziehungs- und Bildungsziele zu dienen. Gleichzeitig müssen sie die Erlangung staatlich anerkannter Schulabschlüsse gewährleisten. Sie werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft gesetzt und bekannt gemacht.
(2) Über die Inkraftsetzung eines Lehrplans entscheidet auf der Grundlage eines Vorschlags des Stiftungsvorstandes, zu dem die Konferenz der Schulund Internatsleiter angehört worden ist, der Stiftungsrat; die Bekanntmachung besorgt der Stiftungsvorstand.
(3) Mit der Erstellung eines Lehrplanentwurfs kann der Stiftungsvorstand eine Lehrplankommission beauftragen. Die Mitglieder der Lehrplankommission werden vom Stiftungsvorstand auf der Grundlage eines Vorschlags der Konferenz der Schul- und Internatsleiter berufen.
(4) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Schulen der Stiftung werden vom Erzbischof erlassen, ihre Bekanntmachung besorgt der Stiftungsvorstand.

(1) Für jede Einrichtung der Stiftung soll vor Ort ein Kuratorium fortgeführt oder neu errichtet werden. Es dient dem Zweck, die lokale und regionale Verbindung der Einrichtung zum kirchlichen, gesellschaftlichen und politischen Umfeld zu gewährleisten sowie die historische Eigenart und Tradition der Schule zu wahren. Es fördert die Gestaltung des Schullebens außerhalb des Unterrichts, sorgt für die Zusammenarbeit mit den ehemaligen Schülern und Eltern und unterstützt die Schule in ideeller und materieller Hinsicht.
(2) Das Kuratorium arbeitet mit dem Leiter der jeweiligen Einrichtung zusammen. Um die Verbindung zur Stiftung zu gewährleisten, lädt der Direktor der Stiftung die Vorsitzenden der Kuratorien in der Regel einmal jährlich zu einer Zusammenkunft ein.
(3) Dem Kuratorium sollen Persönlichkeiten angehören, deren Mitarbeit die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele gewährleistet. Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums soll fünf Personen nicht unterschreiten und 20 Personen nicht überschreiten. Beamte und Angestellte der Stiftung dürfen dem Kuratorium nicht als stimmberechtigte Mitglieder angehören.
(4) Die Errichtung eines Kuratoriums und dessen Statut bedürfen der Bestätigung durch den Stiftungsvorstand.
(5) Das Kuratorium verfügt über die von ihm aufgebrachten Mittel zugunsten der Einrichtung im Einvernehmen mit deren Leiter.

(1) Die Stiftung besitzt die Fähigkeit, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit). Auf die Beamten der Stiftung finden die Kirchenbeamtenordnung und die sonstigen beamtenrechtlichen Regelungen der Erzdiözese Freiburg in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Auf die Angestellten der Stiftung finden die für vergleichbare Mitarbeiter der Erzdiözese Freiburg geltenden Bestimmungen Anwendung.
(3) Der Direktor der Stiftung ist Vorgesetzter der Beamten und Angestellten der Stiftung. Oberste Dienstbehörde der Beamten der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(4) Die besondere Stellung der Geistlichen gegenüber dem Diözesanbischof und die der Ordensleute gegenüber dem Ordensoberen wird durch diese Satzung nicht berührt. Die Berufung von Geistlichen oder Ordensangehörigen zu Leitern von Einrichtungen der Stiftung erfolgt durch den Erzbischof im Benehmen mit dem Stiftungsvorstand.

Die Organe der Stiftung bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Stiftungsverwaltung (Geschäftsstelle der Stiftung) mit dem erforderlichen Personal. Die Stiftungsverwaltung erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung nach Maßgabe der Beschlüsse der Stiftungsorgane und nach den Weisungen des Direktors der Stiftung.

Abschnitt III: Die Stiftungsverfassung

(1) Dem Stiftungsrat gehören stimmberechtigt an:
a) der Generalvikar (im Falle der Sedisvakanz der Diözesanadministrator oder dessen Beauftragter);
b) die für das Ordens- und das Schulwesen zuständigen Referenten des Erzbischöflichen Ordinariates;
c) zwei Referenten des Erzbischöflichen Ordinariates aus den Bereichen Finanzen und Dienst- und Arbeitsrecht;
d) je ein Vertreter der Ordensgemeinschaften, welche der Stiftung die Trägerschaft einer Schule übertragen haben (Ordensgemeinschaften im Sinne dieser Satzung sind Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens im Sinne von Buch Il Teil III des Codex Juris Canonici);
e) bis zu 6 weitere Mitglieder für früher in unmittelbarer oder mittelbarer Trägerschaft des Erzbistums geführte Schulen.
(2) Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme an:
a) drei Vertreter der Schul- und Internatsleiterkonferenz;
b) der Vorsitzende der (Gesamt-) Mitarbeitervertretung;
c) der Vorsitzende des (Gesamt-) Elternbeirates.
(3) Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Generalvikar.
Stellvertretender Vorsitzender ist der für das Schulwesen zuständige Referent des Erzbischöflichen Ordinariates; er wird im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
(4) Beamte und Angestellte der Stiftung dürfen dem Stiftungsrat nicht als stimmberechtigte Mitglieder angehören.

(1) Die Mitglieder nach § 12 Absatz 1 a) und b) gehören kraft Amtes dem Stiftungsrat an.
(2) Die Mitglieder nach § 12 Absatz 1 c) werden vom Erzbischof auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
(3) Die Vertretung der Ordensgemeinschaft im Stiftungsrat gemäß § 12 Absatz 1 d) obliegt dem jeweiligen höheren Ordensoberen im Sinne von c. 620 CIC. Wenn eine Ordensgemeinschaft rechtlich zu bestehen aufgehört hat, ohne dass eine andere Ordensgemeinschaft die Gesamtrechtsnachfolge antritt, oder wenn die Ordensgemeinschaft auf die Ausübung des Entsenderechts verzichtet, kann ein weiteres Mitglied des Stiftungsrates durch den Erzbischof auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 finden entsprechend Anwendung.
(4) Die Mitglieder nach § 12 Absatz 1 e) werden vom Erzbischof auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Es sollen Persönlichkeiten berufen werden, die mit Schulfragen allgemein und mit einer Schule im Besonderen vertraut sind.
(5) Die Mitglieder nach § 12 Absatz 2 a) werden von der Konferenz der Schulbzw. Internatsleiter aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(6) Das Amt eines Mitglieds nach § 12 Absätze 1 c), d) und e) sowie Absatz 2 a) endet mit dem Verzicht oder mit der vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund durch die berufende bzw. entsendende Stelle. Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft im Stiftungsrat werden die nachrückenden Mitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt und berufen.

Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat ist nicht übertragbar.

(1) Der Stiftungsrat ist das oberste beschlussfassende Organ der Stiftung. Er trifft nach Maßgabe des Stiftungsaktes und dieser Satzung die grundlegenden Entscheidungen über die Verwirklichung des Stiftungszwecks.
(2) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
a) die Festlegung der fächerübergreifenden Bildungs- und Erziehungsziele und der Erlass genereller Richtlinien über die pädagogischen und religiösen Zielsetzungen der von der Stiftung getragenen Einrichtungen;
b) die Inkraftsetzung von Lehrplänen unbeschadet der Regelung des § 8 Absatz 4;
c) der Erlass einer Grundordnung für die von der Stiftung getragenen Einrichtungen;
d) die Entscheidung über die Errichtung, Übernahme, Änderung, Umwandlung, Abgabe und Aufgabe von schulischen und schulähnlichen Einrichtungen;
e) die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen zur Übernahme von schulischen und schulähnlichen Einrichtungen sowie deren Änderung und Beendigung;
f) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;
g) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Stiftung;
h) die Feststellung der Jahresrechnung der Stiftung;
i) die Entlastung des Stiftungsvorstandes;
j) der Erlass einer Steuersatzung;
k) die Aufstockung des die Übereignung oder von Teilen des Stiftungsvermögens und die Aufnahme Wert von 25.000 EUR und höher;
l) die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten, Bürgschaften, und Ähnlichem im Wert von 10.000 EUR und höher;
m) die Erklärung eines Abschluss eines Vergleichs Abgabe eines Schuldanerkenntnisses bzw. Schuldversprechens 25.000 EUR und höher;
n) die Genehmigung überplanmäßigen Ausgaben von 50.000 EUR und darüber;
o) Änderungen der Stiftungssatzung;
p) die Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung;
q) weitere Angelegenheiten, die in dieser Satzung ausdrücklich dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung zugewiesen sind.

(1) Der Stiftungsrat wird durch Beschlussfassung in nicht-öffentlicher Sitzung tätig. Er fasst seine Beschlüsse, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder diese Satzung etwas anderes vorsehen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende aus besonderem oder dringendem Anlass den Stiftungsrat zu weiteren Sitzungen einberufen. Er hat den Stiftungsrat einzuberufen, wenn der Stiftungsvorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
(3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Sitzungen werden vom Stiftungsvorstand vorbereitet. Der Stiftungsvorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Ist der Stiftungsrat beschlussunfähig, so ist er vom Vorsitzenden erneut einzuberufen. In dieser erneuten Sitzung ist er in Bezug auf die wegen Beschlussunfähigkeit unerledigten Beratungsgegenstände beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Hierauf ist bei der zweiten Einladung hinzuweisen.
(5) Eine Beschlussfassung des Stiftungsrates ist auch ohne Einberufung einer Sitzung möglich, wenn alle Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung zur Beschlussvorlage erklären.
(6) Ein Mitglied des Stiftungsrates darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst, seinem Ehegatten oder einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verwandten oder Verschwägerten, seinem Dienst- bzw. Arbeitgeber oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen der Stiftungsrat. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen.
(7) Die beratenden Mitglieder des Stiftungsrates wirken an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Stiftungsrates mit Ausnahme der Beratung und Entscheidung von Personalangelegenheiten mit Rede- und Antragsrecht mit.
(8) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(1) Dem Stiftungsvorstand gehören an:
a) der Direktor der Stiftung, der die Befähigung zum höheren Schuldienst an Gymnasien haben soll;
b) der stellvertretende Stiftungsdirektor;
c) ein Referent des Erzbischöflichen Ordinariates mit abgeschlossener zweiter juristischer Staatsprüfung;
d) ein Referent des Erzbischöflichen Ordinariates mit Erfahrung in Wirtschafts- und Haushaltsfragen;
e) ein Leiter einer Einrichtung der Stiftung;
f) ein im Schulbereich erfahrenes Mitglied.
(2) Der Direktor der Stiftung wird vom Erzbischof nach Anhörung des Stiftungsrates für die Dauer von sechs Jahren berufen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nach Absatz 1 c) und d) werden vom Erzbischof nach Anhörung des Stiftungsrates für die Dauer von drei Jahren berufen.
(3) Der Direktor der Stiftung wird durch den stellvertretenden Stiftungsdirektor vertreten. Dieser wird auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes vom Stiftungsrat für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Das Ergebnis der Wahl bedarf der Zustimmung durch den Erzbischof.
(4) Das Mitglied nach Absatz 1 e) wird auf Vorschlag der Schul- und Internatsleiterkonferenz aus deren Mitte vom Stiftungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Mitglied nach Absatz 1 f) wird auf die Dauer von drei Jahren vom Stiftungsrat gewählt.
(5) Das Amt eines Mitglieds endet mit dem Verzicht oder mit der Abberufung bzw. Abwahl aus wichtigem Grund. Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand werden die nachrückenden Mitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt bzw. berufen.
(6) Ist ein Mitglied nach Absatz 1 b) oder c) voraussichtlich länger als einen Monat an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Erzbischof längstens für die Dauer von sechs Monaten einen Vertreter bestellen.
(7) Bei vorzeitiger Beendigung des Amtes werden die Mitglieder des Stiftungsvorstandes für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt bzw. berufen.

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes, darunter mindestens der Direktor der Stiftung oder sein gemäß § 17 Absatz 3 bestellter Vertreter, gemeinsam vertreten.

Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand ist nicht übertragbar.

(1) Der Stiftungsvorstand ist das leitende und ausführende Organ der Stiftung. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm nach dem Gesetz, dem Stiftungsakt, dieser Satzung und den Beschlüssen des Stiftungsrates zukommen. Er ist dem Stiftungsrat für die Erledigung seiner Aufgaben verantwortlich.
(2) Der Stiftungsvorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten der Stiftung, die nicht einem anderen Organ der Stiftung zugewiesen sind.
(3) Zu seinen Obliegenheiten gehören insbesondere:
a) die Erarbeitung von Vorlagen für die Beratungen des Stiftungsrates und der Konferenz der Schul- und Internatsleiter;
b) die Berufung und Abberufung von Schul- und Internatsleitern unbeschadet der Regelung des § 10 Absatz 4;
c) die Anstellung, Versetzung, Abordnung und Entlassung von Lehrkräften und sonstigen Mitarbeitern;
d) der Erlass einer Fortbildungskonzeption für Mitarbeiter der Stiftung, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf;
e) der Erlass von Ordnungen und Ausführungsbestimmungen, soweit die Grundordnung oder die Dienstordnung den Stiftungsvorstand hierzu ermächtigen;
f) der Erlass vorläufiger Regelungen, solange die Grundordnung oder die Dienstordnung nicht in Kraft getreten sind.
(4) Der Stiftungsvorstand ist zuständig für:
a) die Übereignung oder Verpfändung von Teilen des Stiftungsvermögens und die Aufnahme von Darlehen im Wert bis zu 25.000 EUR;
b) die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten, Bürgschaften, Garantien und ähnlichem bis zur Grenze von 10.000 EUR;
c) die Erklärung eines Verzichts, den Abschluss eines Vergleichs und die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses bzw. Schuldversprechens bis zur Grenze von 25.000 EUR;
d) die Beschlussfassung über außer- und überplanmäßigen Ausgaben bis zu 50.000 EUR, höchstens jedoch bis zu 10 % des jeweiligen Etatansatzes.

(1) Der Stiftungsvorstand wird vom Direktor der Stiftung bei Bedarf mit einer Frist von 14 Tagen, in dringenden Fällen mit einer Frist von drei Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er hat den Stiftungsvorstand einzuberufen, wenn dies von zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens drei Mitglieder, darunter der Direktor der Stiftung oder sein Vertreter, anwesend sind.
(3) Eine Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes ist auch ohne Einberufung einer Sitzung möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich oder mündlich erklären.
(4) Im Übrigen findet § 16 auf den Stiftungsvorstand entsprechend Anwendung.

(1) Der Direktor der Stiftung leitet als Vorsitzender des Stiftungsvorstandes die Stiftung nach dem Inhalt des Stiftungsaktes, der Stiftungssatzung sowie den Beschlüssen und Weisungen der Stiftungsorgane.
(2) Der Direktor der Stiftung vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes, soweit in dem Beschluss nicht etwas anderes bestimmt wird. Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf einzelne Einrichtungen der Stiftung haben, trifft der Direktor der Stiftung im Benehmen mit dem Leiter der jeweiligen Einrichtung.
(3) Der Direktor der Stiftung erledigt die laufenden Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Darüber hinaus kann der Stiftungsvorstand dem Direktor der Stiftung einzelne seiner Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen. Näheres über die Zuständigkeit des Direktors der Stiftung regelt eine vom Stiftungsvorstand zu erlassende Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf. Diese trifft auch Bestimmungen über die dem Direktor der Stiftung erteilten Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen
Vertretung der Stiftung.
(4) Der Direktor der Stiftung übt sein Amt hauptberuflich aus.
(5) Der Direktor der Stiftung trägt eine besondere Verantwortung für die religiöse und pädagogische Arbeit innerhalb der Einrichtungen der Stiftung. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe arbeitet er eng mit der Konferenz der Schul- und Internatsleiter zusammen.

(1) Der Konferenz der Schul- und Internatsleiter gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
a) der Direktor der Stiftung;
b) die Leiter der von der Stiftung getragenen Einrichtungen.
(2) Vorsitzender der Konferenz der Schul und Internatsleiter ist der Direktor der Stiftung, im Verhinderungsfalle das Mitglied des Stiftungsvorstandes gemäß § 17 Absatz 1 e).

(1) Die Konferenz ist ein beratendes Organ der Stiftung. Sie wirkt durch Vorschläge, Stellungnahmen und Anregungen an der Arbeit der Stiftung mit.
(2) Die Konferenz erhält vor Beschlüssen des Stiftungsrates über die Grundordnung (§ 15 Absatz 2 c) und den Haushaltsplan (§ 15 Absatz 2 g) Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Die Konferenz wirkt an der religiösen und pädagogischen Profilierung der Einrichtungen der Stiftung mit. Sie berät über Formen der Gestaltung des Schullebens außerhalb des Unterrichts und über die Zusammenarbeit mit den Eltern und den Organen der Schülermitverantwortung. In diesen Fragen kann sie Anträge an die jeweils zuständigen Stiftungsorgane richten.

(1) Die Konferenz wird durch Beschlussfassung in nicht-öffentlicher Sitzung tätig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Nein- Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Die Konferenz der Schul- und Internatsleiter tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Daneben kann der Vorsitzende aus besonderem oder dringendem Anlass die Konferenz zu weiteren Sitzungen einberufen. Der Vorsitzende hat die Konferenz innerhalb einer Frist von drei Wochen einzuberufen, wenn der Stiftungsvorstand oder ein Drittel der Mitglieder der Konferenz dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
(3) Der Vorsitzende beruft die Sitzung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.
(4) Die Konferenz kann nach Schularten getrennte Arbeitsgruppen bilden. Zu diesen Arbeitsgruppen können Lehrkräfte als Berater hinzugezogen werden.
(5) Im Übrigen findet § 16 auf die Konferenz der Schul- und Internatsleiter entsprechend Anwendung.

Abschnitt IV. Das Finanzwesen der Stiftung

Das Rechnungsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind für ein oder zwei Rechnungsjahre zu veranschlagen und in den Haushaltsplan der Stiftung einzusetzen. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Rechnungsjahres durch den Stiftungsrat zu beschließen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres ist innerhalb von sechs Monaten nach seinem Abschluss Rechnung zu legen.
(4) Im Übrigen findet die Haushaltsordnung für das Erzbistum Freiburg in ihrer jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch die Innenrevision des Erzbischöflichen Ordinariates. Das Prüfungsrecht der Innenrevision erstreckt sich auch auf die zweckentsprechende Verwendung der von den örtlichen Kuratorien zugunsten der Einrichtungen gesammelten Mittel.

Abschnitt V: Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg.
(2) Der Genehmigung durch den Erzbischof bedürfen Beschlüsse gemäß § 15 Absätze 2 a), c), d) und § 20 Absatz 3 b) dieser Satzung.
(3) Für die Stiftungsaufsicht gelten die einschlägigen staatlichen und kirchlichen Vorschriften.

Die Stiftungssatzung kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Sitzung durch einen mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss des Stiftungsrates geändert werden; Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Erzbischof.

Beschlüsse über die Zweckänderung, die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung können nur mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Sie sind nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. Zu ihrer Rechtswirksamkeit bedürfen sie der Genehmigung durch den Erzbischof.

Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Erzbistum Freiburg zu mit der Maßgabe, es zugunsten kirchlicher schulischer Einrichtungen oder für ähnliche Zwecke zu verwenden.

(durch Zeitablauf gegenstandslos geworden; vom Abdruck wird abgesehen)

Die Stiftungssatzung tritt am vierzehnten Tage nach der Veröffentlichung des Stiftungsaktes und der Stiftungssatzung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft. Die Stiftung erlangt nach staatlichem Recht öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit durch Verleihung seitens des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg.

Diese Satzung und ihre Änderungen wurden vom Ordinarius sowie vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg genehmigt.