Was bedeutet es Lehrkraft bei der Schulstiftung Freiburg zu sein?
Lehrkräfte, die dauerhaft im öffentlichen Schuldienst in Baden-Württemberg tätig sind, können sich unter bestimmten Bedingungen an eine Privatschule beurlauben lassen. Hier sind die wesentlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen für diese Beurlaubung zusammengefasst.
Voraussetzungen für die Beurlaubung
Antragstellung:
Der Beurlaubungsantrag muss fristgerecht über das Portal STEWI (www.lehrer-online-bw.de/stewi) bis zum ersten Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien eingereicht werden.
Keine dienstlichen Gründe dagegen:
Eine Beurlaubung ist nur möglich, wenn keine schwerwiegenden dienstlichen Gründe dagegensprechen.
Einstellung in den Schuldienst bei gleichzeitiger Beurlaubung an eine Privatschule
Lehrkräfte, die in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer staatlich anerkannten Privatschule, wie die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, aufgenommen werden, können gleichzeitig in das Beamtenverhältnis des Landes Baden-Württemberg übernommen werden und sich dabei sofort beurlauben lassen.
Voraussetzung hierfür ist:
• Erfüllung der Einstellungskriterien im öffentlichen Schuldienst,
• Einhalten der Altersgrenze (42 Jahre oder jünger),
• Nachweis eines bedingungsfreien unbefristeten Arbeitsvertrags mit der Privatschule,
• Form- und fristgerechte Antragstellung,
• Vorhandensein geeigneter Stellen.
• Für Gymnasiallehrkräfte gilt, dass ausschließlich ein bedingungsloser unbefristeter Vertrag akzeptiert wird.
Rahmenbedingungen während der Beurlaubung
Besoldung und Beihilfe: Während der Beurlaubung erfolgt keine Besoldung und kein Anspruch auf Beihilfe durch das Land. Gehalt und Krankheitsabsicherung sind durch die privatrechtliche Vereinbarung mit der Privatschule geregelt.
Probezeit und Einsatz an der Privatschule: Lehrkräfte leisten die Probezeit an der Privatschule ab, und die dienstliche Beurteilung erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde. Die Lehrkraft soll in allen Fächern ihrer Lehrbefähigung eingesetzt werden.
Bewährungsfeststellung: Eine Bewährungsbeurteilung wird durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde erstellt.
Beurlaubungsdauer und Verlängerung
Eine erste Beurlaubung ist in der Regel auf fünf Jahre befristet und kann bei Bedarf und Zustimmung der Privatschule verlängert werden. Es ist empfehlenswert, die Dauer des Arbeitsvertrags mit der Privatschule auf die Beurlaubungszeit anzupassen, um Lücken zu vermeiden. Anträge zur vorzeitigen Beendigung der Beurlaubung müssen zum ersten Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien eingereicht werden.
Rückkehr in den öffentlichen Schuldienst
Nach Beendigung der Beurlaubung kann es erforderlich sein, an einem anderen Ort im öffentlichen Schuldienst eingesetzt zu werden, als die Privatschule befindet. In bestimmten Fällen können außerdem Besoldungsabsenkungen gemäß Landesbesoldungsgesetz greifen.
Für detaillierte Auskünfte und Unterstützung stehen die Abteilungen 7 – Schule und Bildung der Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen zur Verfügung.