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Grundordnung für die Schulen und Internate der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg

vom 22.06.1993 zuletzt geändert mit Wirkung vom 01.08.2016

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

(1) Die Schulen und Internate der Schulstiftung sind nichtrechtsfähige kirchliche Einrichtungen (Anstalten). Sie erfüllen ihre Aufgaben gegenüber denSchülerinnen/Schülern und Erziehungsberechtigten im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulvertrag und ggf. Internatsvertrag).

(2) Die Schulen der Schulstiftung sind katholische Schulen im Sinne des kirchlichen Rechts (canon 803 Codex luris Canonici). Sie dienen als anerkannte Ersatzschulen der öffentlichen Aufgabe, das Schulwesen des Landes Baden-Württemberg zu bereichern, durch das Angebot freier Schulwahl zu ergänzen und durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung zu fördern (Artikel 7 GG, Art. 14 Abs. 2 Verfassung des Landes Baden-Württemberg,§§ 1, 3 und 10 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft des Landes Baden-Württemberg i. d. F. vom 1. Januar 1990 zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (GBL. S. 365, 366). Zeugnisse, Versetzungen und Prüfungen haben dieselbe Geltung wie die öffentlicher Schulen und verleihen dieselben Berechtigungen. 

(1) Grundlage der Erziehungs- und Bildungsarbeit ist der Glaube der katholischen Kirche. Erziehungs- und Bildungsziel ist die Entfaltung der Persönlichkeit der jungen Menschen und die Hinführung zu einem Leben aus dem Geist des Evangeliums.

(2) Dies erfordert:

– die Förderung der religiösen, sittlichen, geistigen, seelischen, musischen und körperlichen Fähigkeiten der Schülerinnen/Schüler;

– die Weckung des Bewusstseins der personalen Würde und der persönlichen Verantwortung des Menschen vor Gott und der sozialen Verantwortung in Beruf und Familie, Gesellschaft, Staat und Kirche;

– die Einführung in den christlichen Glauben und die Erziehung zur Nächstenliebe;

– die Erziehung der Schülerinnen/Schüler zu einer Haltung des Friedens, der Gerechtigkeit und der Bewahrung der Schöpfung;

– die Einübung in Solidarität und Toleranz; 

– die Pflege der Einheit der Christen gemäß dem Auftrag Christi und im Bewusstsein des gemeinsamen Erbes.

(3) Dem katholischen Religionsunterricht als Pflichtfach (§ 7 Abs. 4) kommt grundlegende Bedeutung zu. Entsprechendes gilt für den evangelischen Religionsunterricht.

(4) Der Erziehungs- und Bildungsauftrag wird in gemeinsamer Verantwortung aller an der schulischen Arbeit Beteiligten erfüllt. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der Erziehungs- und Bildungsziele. Sie ist maßgebend für die Aufnahme von Schülerinnen/Schülern und die Einstellung von Lehrkräften, Erzieherinnen und Erziehern.

(5) Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit ist die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtende Grundlage.

(1) Der Stiftungsrat erlässt die allgemein geltenden Ordnungen, insbesondere

a) die Konferenzordnungen (§§ 6, 19, 20, 22),

b) die Ordnungen der Schülermitverantwortung (§§ 8, 25),

c) die Ordnungen über den Erlass von Ordnungsmaßnahmen (§§ 11, 27),

d) die Ordnungen über die Mitwirkung der Eltern (§§ 12, 29).

Der Stiftungsvorstand erlässt sonstige Ordnungen, soweit diese Grundordnung ihn dazu ermächtigt, ferner die Ausführungsbestimmungen zu dieser Grundordnung und zu den Ordnungen nach Satz 1.

(2) Soweit und solange die Ordnungen nach Abs. 1 nicht erlassen sind, gelten für die in Abs. 1 genannten Regelungsbereiche die einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften. 

(3) Das staatliche Schulrecht findet ferner Anwendung, soweit dies in § 2 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 1. August 1983 in der jeweiligen Fassung ausdrücklich vorgesehen ist, oder soweit die staatlichen Rechtsvorschriften und Verwal-tungsanordnungen im Hinblick auf diestaatliche Anerkennung als Ersatzschule anzuwenden sind.

Abschnitt II: Schule

(1) Vor der Bestellung einer Schulleiterin/eines Schulleiters werden die in die engere Wahl gezogenen Bewerberinnen/Bewerber der Schulkonferenz (§ 13) vorgestellt. Diese gibt dann innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Stellungnahme ab und erhält Gelegenheit, mit dem Stiftungsdirektor darüber ein Gespräch zu führen.

(2) Der Schulleiterin/dem Schulleiter obliegen die Leitung und Verwaltung der Schule. Ihr/sein Vorgesetzter ist der Stiftungsdirektor. § 10 Abs. 4 Satz 1 der Stiftungssatzung bleibt davon unberührt.

(3) Die Rechte und Pflichten der Schulleiterin/des Schulleiters bzw. der/des stellvertretenden Schulleiterin/Schulleiters bestimmen sich nach der Stiftungssatzung sowie nach den von den Stiftungsorganen erlassenen Rechtsvorschriften und Verwaltungs-anordnungen. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 39, 41 und 42 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 1. August 1983 in der jeweiligen Fassung.

(4) Unbeschadet der Selbstständigkeit der Leitung jeder Einrichtung bestellt der Stiftungsvorstand zur Koordinierung der Arbeit von mehreren Schulen an einem Schulstandort und zur Entscheidung der die Gesamteinrichtung betreffenden Fragen eine Gesamtleiterin/einen Gesamtleiter. In regelmäßigen Gesprächen werden gemeinsame Fragen zwischen den Schulleitungen erörtert. 

(1) Die Lehrerinnen und Lehrer (Lehrkräfte) stehen grundsätzlich in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Schulstiftung. Die Einstellung von Lehrkräften für die Fächer Katholische bzw. Evangelische Religionslehre erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchenleitung.

(2) Die Lehrkräfte tragen im Rahmen der in § 2 dieser Grundordnung niedergelegten Erziehungs- und Bildungszielesowie unter Beachtung der für die Schulen der Schulstiftung geltenden Lehrpläne und der übrigen anzuwendenden Vorschriften die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen/Schüler.

(3) Es wird vorausgesetzt, dass sich die Lehrkräfte für die besonderen Ziele und Aufgaben der Schule einsetzen. Die Verpflichtungen der Lehrkräfte erstrecken sich auf die Unterrichtserteilung und alle sonstigen Aufgaben einer Lehrkraft, insbesondere auf Vor- und Nachbereitung des Unterrichts ein-schließlich Teilnahme an Konferenzen, auf Information und Beratung der Eltern, auf sonstige schulische und außerunterrichtliche Veranstaltungen sowie auf Prüfungen und auf die Mitarbeit im Hort an der Schule.